Wohnbauförderung oö beantragen

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Handelt es sich um einen Neubau, müssen außerdem gewisse umwelttechnische Kriterien erfüllt werden:

  • Die Hauptheizmethode darf nicht auf Kohle, Heizöl oder Strom basieren.
  • Ein alternatives Energiesystem muss genutzt werden, z.B. finden Sie im offiziellen Antragsformular „Bauteilbeschreibung Neubau“.

    Die dritte große Voraussetzung für Wohnbauförderung in Oberösterreich ist das Jahreshaushaltseinkommen.

    Zusätzliche Förderzuschläge gibt es für Familien mit Kindern, den Einsatz nicht-mineralölbasierter Dämmstoffe, Barrierefreiheit, den Bau in Siedlungsschwerpunkten und für die Errichtung zusätzlicher Wohnungen. Hier erfahren Sie, wie es in OÖ mit der Förderung von Hausbau und Eigentumswohnungen steht, welche Sanierungsmaßnahmen gefördert werden sowie die Details zur Umsetzung des Wohnbaupakets 2025 im Bereich Länderförderungen für Oberösterreich, welche ab 01.01.2025 in Kraft getreten sind.

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Wie wird Wohnbau in Oberösterreich gefördert?

für Eigentumswohnungen, Mietwohnungen für junge Menschen, Miet(kauf)wohnungen, altersgerechte Wohnungen, Reihen- und Doppelhäuser im Mietkauf

  • Sanierung von Eigenheimen, mehrgeschossiger Wohnbau und Miet- und Eigentumswohnungen
  • Radonvorsorge (wenn die Radonkonzentration im Gebäude 500 Becquerel pro Kubikmeter übersteigt)
  • Wer kann in Oberösterreich eine Wohnbauförderung beantragen?

    Um in Oberösterreich eine Wohnbauförderung zu erhalten, müssen Sie sich als förderbare Person qualifizieren.

    a. Juli 2024 in Kraft und endet am 31.12.2025. Weitere Informationen können Sie auf der Webseite des Landes Oberösterreich nachlesen.

    Wie werden Sanierungsmaßnahmen in Oberösterreich gefördert?

    In Oberösterreich werden Sanierungsmaßnahmen in drei Kategorien vom Land gefördert:

    • Sanierung von Eigenheimen (mit bis zu drei Wohnungen)
    • Sanierungen von mehrgeschossigem Wohnbau (bei Objekten mit mehr als drei Wohnungen)
    • Sanierung von Miet- und Eigentumswohnungen
    • Radonvorsorge (wenn die Radonkonzentration im Gebäude 500 Becquerel pro Kubikmeter übersteigt)

    Die Förderbeiträge richten sich jeweils nach der Art der Sanierung.

    wohnbauförderung oö beantragen

    Dann wenden Sie sich direkt an die Wohnberatung Oberösterreich:

    Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung

    Bahnhofplatz 1

    4021 Linz
    Telefon: (+43 732) 77 20-141 51
    E-Mail wo.post@ooe.gv.at

     

    AutorIn: Redaktion
    Datum: 15.01.2025
    Kompetenz: Förderungen

    Zur Bewilligung der Förderung wird festgestellt, ob der/die Antragsteller im Sinne der Wohnbauförderung als "förderbar" gilt, d.h.

    Um als förderbar zu gelten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind österreichischer Staatsbürger, Bürger eines EWR-Staats oder eine gleichgestellte Person.
    • Sie sind volljährig.
    • Es besteht ein dauerndes Wohnbedürfnis und Sie planen, die geförderte Immobilie als Hauptwohnsitz zu verwenden.
    • Ihr Jahreseinkommen übersteigt die geltenden Einkommensgrenzen nicht.

    Die Einkommensgrenzen in Oberösterreich betragen:

    Personen im Haushalt Jahreseinkommen
    1 Person€ 50.000,-
    2 Personen€ 85.000,-
    + jede weitere Person ohne Einkommen€ 7.500,-
    + jede weitere Person mit erhöhter Familienbeihilfe€ 7.500,-

    Wird die Einkommensgrenze überschritten, wird die Förderung vermindert.

    Es lohnt sich übrigens, auf eine umweltfreundliche, energieeffiziente Bauweise zu achten, denn dafür wird man mit entsprechenden Darlehen mit Förderzuschüssen belohnt:

    Umweltfreundliche, energieeffiziente Bauweise wird belohnt:

    • Niedrigenergiehaus: 5.000 Euro Darlehen (800 Euro Zuschuss)
    • Optimalenergiehaus: 5.000 Euro Darlehen (800 Euro Zuschuss)
    • Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe: 15.000 Euro Darlehen (2.000 Euro Zuschuss)

    Neue Tiefgaragenförderung:

    • 2.500 Euro pro Stellplatz (dreigeschossige Gebäude)
    • 5.000 Euro pro Stellplatz (viergeschossige Gebäude)

    Familienzuschläge:

    • 15.000 Euro pro Kind (2.000 Euro Zuschuss)
    • 5.000 Euro für barrierefreies Bauen (1.000 Euro Zuschuss)
    Noch Fragen?

    Hier können Sie noch einmal alle Fördermaßnahmen für den Bereich Wohnen und Bauen nachlesen.

    Wann ist die Eigenheimförderung in OÖ sinnvoll?

    Fristen, Anträge, Voraussetzungen – beim Thema Wohnbauförderung fragt sich vielleicht so mancher Eigenheimbesitzer in spe, ob es den Aufwand überhaupt wert ist.

    dgl.

  • Bestätigung des Finanzamts über den Bezug von Familienbeihilfe
  • Fenstertausch, Heizung & Co.: Wohnbauförderung bei Sanierungen in OÖ

    Vom Fernwärmeanschluss bis zu neuen, besser isolierenden Fenstern: Sanierungsmaßnahmen gibt es viele. es müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

    Als förderbar gelten jene Personen

    • die österreichische Staatsbürger oder Bürger eines EWR-Staates sind,
    • die beabsichtigen die gefördert Wohnung ausschließlich zur Befriedigung ihres dauernden Wohnbedürfnisses zu verwenden,
    • die volljährig sind
    • und deren Jahreseinkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht übersteigt, wobei die dort angeführten Beträge in etwa dem Nettoeinkommen entsprechen.

    Förderungswerber aus NICHT-EWR-Ländern wird eine Förderung nur dann gewährt, wenn diese zusätzlich

    • ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und
    • Einkünfte beziehen, die der Einkommenssteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzlich Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten, sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben
    • Deutschkenntnisse nachweisen.

    Einkommen

    Zum Einkommen zählen:

    • bei Unselbständigen das Einkommen gemäß § 25 EStG 1988 abzüglich Werbungskosten gemäß §16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer
    • bei zur Einkommenssteuer veranlagten Personen; die Einkünfte gemäß § 2 Abs.

      2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, der Freibeträge nach § 104 und 105, des Gewinnfreibetrages (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommenssteuerbescheid enthalten, so sind diese hinzuzurechnen

    • bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55 Prozent des zuletzt festgestellten Einheitswertes
    • alle steuerfrei belassenen regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden.

    Nicht zum Einkommen zählen:

    • Leistungen aus dem Grund einer Behinderung
    • Pflegegeld
    • Familienbeihilfe
    • Unterhaltsleistungen für Kinder
    • gesetzlich geregelte Waisenrente
    B.

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