Auva merkblätter gerüste

Hem / Hem & Hushåll / Auva merkblätter gerüste

Rutschkupplungen sind als Notendhalteinrichtungen nicht zulässig.

  • Verfahrbare (waagrecht bewegliche) Hängegerüste müssen Feststellvorrichtungen zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verfahren haben.
  • Auf jedem fahrbaren oder verfahrbaren Hängegerüst muss leicht leserlich und dauerhaft die zulässige Höchstzahl der darauf Beschäftigten und die zulässige Belastung angegeben sein.
  • Prüfungen

    Für fahrbare und verfahrbare Hängegerüste sind wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprüfungen und eventuell Prüfungen nach Aufstellung

    durchzuführen.

    Jugendliche 

    Jugendliche dürfen mit Arbeiten auf Gerüsten nicht beschäftigt werden (siehe § 7 Z 5 KJBG-VO).

    Vor Verlassen des Bedienungsstandes muss das Triebfahrzeug außer Betrieb gesetzt sowie gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden. Diese Anlagen dürfen erst nach der Behebung eventuell festgestellter Mängel in Betrieb genommen werden.

    § 98 Abs 6 BauV

    Verkehr im Tunnel- und Stollenbau

    Der Fahrer hat Signaleinrichtungen, Bremsen und sonstige der Sicherheit dienende Einrichtungen des Triebfahrzeuges vor Beginn jeder Arbeitsschicht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

    Im Untertagebetrieb müssen Verbrennungskraftmaschinen bei längerem Stillstand der Triebfahrzeuge abgestellt sein.

    § 101 Abs 3 BauV

    Förderung in Schächten

    Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen zusätzlich zu den nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) erforderlichen Prüfungen Sicht- und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen werden.

    Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.

    § 61 BauV

    Betriebsmittel im Untertagebau

    Mechanische Vortriebsgeräte, wie Fräsen und Aufbruchgeräte, weiters Förderanlagen, wie Schachtbefahrungsanlagen und Schrägaufzüge sowie sonstige Geräte und Anlagen, auf denen Arbeitnehmer transportiert werden oder von denen aus Arbeiten ausgeführt werden, sind täglich vor Betriebsaufnahme von einer fachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.

    auva merkblätter gerüste

    Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

    § 133 Abs 1 BauV

    Prüfungen

    Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, für die in der Bauarbeiterschutzverordnung Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden.

    Für diese Prüfungen ist von einer in § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person ein Zeitplan festzulegen.

    § 104 Abs. 7 BauV

    Abbruch durch Einschlagen

    Die Fallbirne muss mit dem Hubseil und, sofern ein Leitseil verwendet wird, mit diesem fachgerecht verbunden sein. Werden Feuerlöschmittel, wie Wasser, Sand u. Sicherungsseil und Fangvorrichtung müssen bei Seilbruch das Hängegerüst sicher halten.

  • Zum Heben der fahrbaren Hängegerüste dürfen nur die für das Gerüst gemäß Herstellerangabe vorgesehenen Stahldrahtseile verwendet werden, die eine mindestens 10-fache Sicherheit, bei Vorhandensein einer Fangvorrichtung eine mindestens 8-fache Sicherheit gegen Bruch aufweisen.

    Die Verwendung von Bakkenzahnklemmen ist verboten.

  • Das Gerüst darf lotrecht nur so verfahren werden, dass es seine horizontale Lage möglichst beibehält.

    Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Hängegerüste

    Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen

    Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Hubarbeitsbühnen und Mastkletterbühnen auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

    Schutzeinrichtungen und Ausstattung (Für Geräte ohne CE-Kennzeichnung)

    • 1 m hohe Geländer (Brüstungen) und Fußleisten als Absturzsicherung
    • Einstiegsöffnung mindestens 0,5 m breit
    • Türen dürfen nicht nach außen aufschlagen
    • Türen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein
    • Zulässige Personenanzahl und höchstzulässiges Gesamtgewicht anschreiben Warnmarkierung

    Für Hubarbeitsbühnen und Mastkletterbühnen sind wiederkehrende Prüfungen und eventuell Prüfungen nach Aufstellung durchzuführen.

    Informationen zur Verwendung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen enthält das Merkblatt der AUVA M 820.

    § 52 AM-VO

    Hängegerüste

    Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Hängegerüste auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

    Allgemeine Schutzmaßnahmen für Hängegerüste

    • Hängegerüste dürfen nur mit nicht brennbaren Tragmitteln aufgehängt sein.
    • Die Aufhängung darf nur an tragfähigen Bauteilen erfolgen.
    • Für die Aufhängekonstruktion am Bauwerk ist von einer fachkundigen Person ein statischer Nachweis zu erstellen.
    • Wird die Standsicherheit der Aufhängekonstruktion durch Auflast, wie Ballast hergestellt, ist eine mindestens 3-fache Sicherheit gegen Kippen nachzuweisen.
    • Hängegerüste dürfen nur so benützt werden, dass das Gerüst nicht kippen kann.
    • Die Benutzung von Leitern auf Hängegerüsten ist verboten.
    • Nebeneinanderhängende Gerüste dürfen nicht durch unsachgemäße Konstruktionen verbunden werden.
    • Hängegerüste sind gegen Pendeln zu sichern.
    • Bei heftigem Wind, der ein starkes Schwanken des Gerüstes bewirkt, ist die Arbeit auf dem Gerüst einzustellen.

    Schutzmaßnahmen für fahrbare und verfahrbare Hängegerüste

    • Fahrbare (lotrecht bewegliche) Hängegerüste dürfen nicht an Seilen aufgehängt werden, die als Tragkonstruktion für Arbeits- oder Schutzgerüste verwendet werden.
    • Die Aufhängung des Hängegerüstes muss je Aufhängepunkt mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel mit zusätzlichem Sicherungsseil erfolgen.

      Hierauf ist insbesondere bei Austausch der Seile zu achten.

    • Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Über die Prüfungen und Kontrollen sind Vormerke zu führen. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.

      Soweit in den Arbeitsschutzvorschriften für Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel nicht besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

      § 151 BauV

      Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

      Die in der Bauarbeiterschutzverordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen sowie sonstige erfoderliche Nachweise und Berechnungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

      § 159 BauV

    Letzte Änderung am: 11.03.2020

    .

    .

    Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

    Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Presshülse verwendet werden. Wird ein Hängegerüst mit mehreren Winden benützt, dann dürfen nur gleiche Winden verwendet werden.

  • Sofern ein Besteigen und Verlassen des Gerüstes in der unteren Endstellung nicht möglich ist, müssen sichere Einrichtungen zum Besteigen und Verlassen des Gerüstes geschaffen werden.
  • Winden für fahrbare Hängegerüste müssen neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie selbsthemmendes Getriebe oder Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie Sicherheitsbremse oder Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist.
  • Bei Verwendung von Klemmbackengeräten (Seilzügen) müssen zusätzliche Fangvorrichtungen angeordnet werden, die bei Durchrutschen rechtzeitig ansprechen.
  • Fahrbare Hängegerüste müssen mit geeigneten Vorrichtungen, wie Handantrieb, ausgestattet sein, durch die bei Ausfall der Energie das Gerüst in die Ausgangsstellung oder zu einem sicheren Ausstieg gebracht werden kann.

    Die Aufhängung der Fallbirne am Hubseil und das Leitseil sind je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal täglich, zu prüfen.

    § 118 Abs 5 BauV

    Prüfung von Flüssiggasanlagen

    Flüssiggasanlagen sind auf jeder Baustelle vor ihrer ersten Inbetriebnahme von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Dichtheit der Anlage und richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen.

    Handfeuerlöscher müssen mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sein.

    § 45 Abs 8 BauV

    Prüfung von Gerüsten

    Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

    Vor ihrer erstmaligen Benützung sind Gerüste von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

    Zur Unterstützung des Beratungsschwerpunktes wurde mit AUVA und VÖSI ein Merkblatt entwickelt:

    Beratungsoffensive - Prüfungen von Maschinen, Arbeitsmitttel und Anlagen auf Baustellen (PDF, 0,1 MB)

    Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte

    Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 BauV) zu unterziehen.

    Ab Beginn der Ausbildung ist Arbeiten auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m, nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht auf Gerüstlagen über 4 m Höhe erlaubt, wenn sich die Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung -BauV) vor Beschäftigung des Jugendlichen durch Einsichtnahme in die gemäß § 61 Abs. 5 BauV geführten Vermerke vergewissert hat, dass das Gerüst ordnungsgemäß überprüft wurde und keine Mängel aufweist.

    § 71 BauV
    § 72 BauV
    § 7 KJBG-VO

  • Letzte Änderung am: 19.07.2024

    Prüfpflichten und Nachweise

    Beratungsinitiative der Arbeitsinspektion

    Die Arbeitsinspektion führte 2019 eine Beratungsinitiative zum Thema Prüfungen durch, in der die wichtigsten Grundlagen zum Tema, direkt im Betrieb thematisiert worden sind.

    dgl., vorrätig gehalten, so ist deren Vorhandensein und Menge in geeigneten Zeitabständen, zumindest aber halbjährlich zu kontrollieren. Flüssiggasanlagen sind in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 BauV) zu unterziehen.